Warum sollten Sie im Schadenfall einen  Sachverständigen/ Gutachter beauftragen? 

  1. Für die Schadenregulierung und Beweissicherung ist der Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht ausreichend. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat ein Kostenvoranschlag vor Gericht keine beweissichernde Funktion; das Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen dagegen schon.
  2. Mit einem Kostenvoranschlag unterbreitet Ihnen die Werkstatt ein verbindliches Versprechen, das Fahrzeug zu einem festen Preis zu reparieren. Die Werkstatt haftet für eine Schadenerweiterung, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages nicht erkannt wurde. Der regulierende Versicherer wird also auf den niedrigeren Kostenvoranschlag verweisen, wenn sich später bei der Reparatur ein höherer Schaden herausstellt. Unberücksichtigt bleiben erfahrungsgemäß die Wertminderung, der aktuelle Wiederbeschaffungswert und der tatsächliche Restwert. Möglicherweise wird daher ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht festgestellt. 
  3. In einem Sachverständigengutachten werden darüber hinaus auch Fahrzeugzustand, Serien- und Sonderausstattung, Gesamtlaufleistung, Fahrzeugalter, reparierte und nicht reparierte Vor- und Altschäden, werterhaltende und  -erhöhende Investitionen und viele weitere Faktoren berücksichtigt.  
  4. Eine Schadenabwicklung mittels Kostenvoranschlag sollte die Ausnahme sein und nur in Fällen mit sehr geringem Schaden erfolgen. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn auch vermeintliche Bagatellschäden können erst von einem Sachverständigen erkannt werden. Hierzu kann ich Ihnen bei Bedarf ein entsprechend kostengünstiges Kurzgutachten erstellen. 

Im Falle eines unverschuldeten Unfalls sollten Sie als Geschädigter grundsätzlich ein Gutachten erstellen lassen. 

  1. Dem Geschädigten steht es frei, auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers einen von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. 
  2. Zunächst gewährleistet die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und -höhe, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche  erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe stellt auch sicher, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird oftmals auch benötigt, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt Streit über den Schadenhergang oder Probleme mit der Reparaturdurchführung gibt. Anhand eines Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen belegt werden können. 
  3. Im Regelfall kann die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches erst durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Ohne die Beauftragung eines unabhängigen  Kfz-Sachverständigen verzichten Unfallgeschädigte oftmals auf bis zu vierstellige Wertminderungsbeträge. 
  4. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen oder die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen beiden vorgenannten Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Bei einem Totalschaden kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen). 
  5. Falls Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht fahrbereit sein sollte und Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind, so haben Sie auf Grundlage des Sachverständigengutachtens für die Reparaturdauer bzw. Beschaffungsdauer eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Sofern Sie für diesen Zeitraum keinen Mietwagen benötigen, können Sie vom Unfallgegner eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Üblicherweise nimmt der Kfz-Sachverständige die entsprechende Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs vor, nach der dann der Nutzungsausfall berechnet wird. 
  6. Beim Verkauf eines Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles anzugeben. Hier kann dem potentiellen Käufer durch ein Schadengutachten zweifelsfrei der genaue Schadenumfang erklärt und nachgewiesen werden. 
  7. Sie haben als Geschädigter grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Dies gilt in der Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit so genannter Werkstattbindung. 
  8. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen von ihm ausgewählten Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten grundsätzlich die Versicherung des Schädigers trägt.